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"Geschenk zum Nationalfeiertag"

Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

47) Der folgende neue Abschnitt wird eingefügt:

"ABSCHNITT 2 BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK".

Als Artikel 27 wird der bisherige Artikel 17 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

(a) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt und der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2:
"1. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden." (i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem

(c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden durch folgende Absätze ersetzt:
"3. Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.
4. Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.
5. Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 29.
6. Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 31. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 28.
7. Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist."

Die folgenden neuen Artikel 28 bis 31 werden eingefügt:
Artikel 28
1. Die in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.

Artikel 29
1. Im Rahmen der nach Artikel 28 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.
2. Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.

Artikel 31
1. Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 27 Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.
2. Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.
3. Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen wünscht, teilt dem Rat und dem Hohen Vertreter seine Absicht mit. Der Rat erlässt einen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Hohen Vertreters. Nur die Mitglieder des Rates, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, beteiligen sich an der Abstimmung. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
4. Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.

Gedanken zum - auch von neutralitätshütenden Kräften aktiv mitgetragenen - EU-Vertragstext:

Wäre am Eurofighter-Projekt nicht massiver - auch volkswirtschaftlicher - Schaden entstanden, wäre es ja fast lustig. Dieselben österreichischen PolitikerInnen, die sich gerade dem Eurofighter als vermeintliche "Kampfbomber-Eintrittkarte in die NATO und in EU-Interventionskriege" so heldenhaft entgegengestemmt haben, geben nun vor wie wichtig es war, den Großteil der Inhalte der ersten EU-Verfassung zu "retten". (Natürlich legitimieren sie das mit der Ratifizierung des einstigen EU-Verfassungsvertrages im Mai 2005 im Wiener Parlament.) Nun wurden aber kürzlich eigentlich alle Regelungen des alten Verfassungsvertrags für den Militärbereich in den neuen EU-Reformvertrag übernommen - ja sogar erweitert.

Macht aber eh' nix. Denn in die österreichische Bundesverfassung wurde - schon anlässlich der Ratifizierung der österreichischen EU-Beitrittsakte - eine Bestimmung aufgenommen, die bewirkt, dass Beschlüsse die im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik getroffen werden, Vorrang vor dem Neutralitätsgesetz haben. Das ist der so genannte Verfassungsbestimmungs-Artikel 23f. Anm.: Bei der Volksabstimmung im Juni 1994 hatten 2/3 der österreichischen Wähler einem EU-Beitritt zu diesen Bedingungen zugestimmt. 23f wurde im Zusammenhang mit der Ratifizierung des EU-Vertrages in der Verfassung von Amsterdam dahingehend novelliert, dass die Mitwirkung Österreichs an den Petersberg-Aufgaben, dazu zählen auch Kampfeinsätze zur Friedensdurchsetzung, durch das Neutralitätsgesetz aber keine Einschränkung erfährt. Jenes ist aber immer nur bezüglich der VerteidigungsPOLITIK relevant, nicht gegenüber mutuellen Beistandsverpflichtungen.

Der deutsche Grüne EU-Abgeordnete Tobias Pflüger - mit dem die Autoren sonst eher wenig verbindet - verdeutlicht den sich für Österreichs Parlamentarier auftuenden Spagat etwa so: "Der Militärbereich war das Rückgrat des Verfassungsvertrages. Der absehbare Reformvertrag ist ebenfalls ein Militärvertrag. Mit ihm wird kein sozialeres, friedlicheres Europa geschaffen. Das heißt: Nein zum angeblich "neuen" EU-Reformvertrag. Im Unterausschuss Sicherheit und Verteidigung habe ich gelernt: Der bisherige Nizza-Vertrag verbietet einen eigenen EU-Militärhaushalt (zusätzlich zu den einzelstaatlichen), der neue Vertrag wird dies ermöglichen. Deshalb auch der Druck der Rüstungs- und Militär-Lobby für den neuen Vertrag."

Aus der österreichischen EU-Präsidentschaft 2006:

"Das Bekenntnis Österreichs zu einer aktiven und solidarischen Mitwirkung an der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik stellt eine konsequente Fortsetzung jener Politik dar, die Österreich seit seinem EU-Beitritt im Januar 1995 verfolgt. Mit seinem Beitritt zur EU hat Österreich den gesamten rechtlichen und politischen Justizstand der Union übernommen, der auch den Vertrag von Maastricht und dessen Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasste. Artikel J 4 dieses Vertrages eröffnet die Perspektive einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.

"Zu gegebener Zeit..." Naja. Nun gibt es ja bezgl. einer schon länger diskutierten Beistandspflicht die sog. "irische Klausel" um den Sonderstatus der Neutralen Länder. Völkerrechtler Rotter hat jene dieser Tage im STANDARD ("Strategie des Überschmähs ") thematisiert. Diese gibt es schon mehrere Jahre. Der ehem. Sektionschef im BMLV DDR. Erich Reiter schrieb dazu anl. der Nizza-Fassung des Vertrages im April 2004: "Die offizielle Außenamtsinterpretation sieht die Frage, ob und wie Österreich den anderen Mitgliedsstaaten Beistand leistet, in der souveränen politischen Ermessensentscheidung der Bundesregierung. Die anderen Staaten, die nicht die gleichen verfassungsrechtlichen Beschränkungen geltend machen können, schulden Österreich aber sehr wohl Beistand. Dass diese Vorgangsweise Österreichs letztlich von den anderen EU-MS akzeptiert wurde, war keine diplomatische "Meisterleistung", sondern resultierte vielmehr aus dem Umstand, dass ein Beharren auf ursprünglich stärkeren Formulierungen die Gefahr mit sich gebracht hätte, dass der gesamte Verfassungsvertrag am irischen Plebiszit gescheitert wäre"

Nun - die "stärkeren Formulierungen" kann man im zur Ratifizierung anstehenden Vertragstext ablesen.... Und zur unehrlichen Neutralitätsglorie welche die - nun wieder regierende - Kanzlerpartei morgen in Gestalt von Oberbefehlshaber, Kanzler und Verteidigungsminister am Heldenplatz zelebrieren wird, passt das Eingeständnis dass die Bevölkerung das unehrliche Spiel 1.) in Wahrheit eh' durchschaut und 2.) auch deshalb "skeptisch" ist. Alfred Gusenbauer sagte in jener Nacht in Brüssel, die Forderung nach einer Volksabstimmung "läge der EU-Skepsis der Österreicher zugrunde und diese könne nicht mit einer Volksabstimmung behoben werden."

Diese "Skepsis" liegt bezüglich Neutralität auch darin begründet, dass das was man ohnehin schon tief drin und dunkel erahnt (man sieht ja fern), von der gewählten politischen Führung nicht erklärt bekommt, ja man offenbar peinlichst uninformiert gehalten werden soll. Das kurzzeitige Denken in angstbesetzten Legislaturperioden wird sich rächen. Z.B. durch Zulauf an politische Kräfte die "Raus aus der EU" oder "Neutral & Frei" propagieren. Aber das Entsetzen der Betroffenheitsgesellschaft wird wieder groß sein und TV-ModeratorInnen werden auf Knopfdruck wieder belegte Stimmen bekommen. Selbstverständlich erklären uns jene Bademeister dieses Auffangbeckens der EU-Gegner auch nicht, wie man wirtschaftlich außerhalb der EU so tun soll und sie stehen natürlich auch für 3% Verteidigungsbudget in Wahrheit nicht zur Verfügung.

Das wäre aber die reale Alternative einer autarken und auf sich allein gestellten "echten" Neutralität die auch international jemanden interessiert (oder beeindruckt). Neutralität schützt das eigene Staatsgebiet und -volk in einem bewaffneten Konflikt nur, wenn man sich auch militärisch verteidigen kann. Und dafür hat Österreich - mit am Rücken gekreuzten Fingern - niemals auch nur ansatzweise die Voraussetzungen geschaffen. Große Medienmacher haben sich an diesem rot-weiß-roten Grundvergehen aktiv beteiligt. Das alles loszuwerden und sich chic blau-gelb "solidarisch" zu nennen, das winkt im neuen EU-Vertrag - auf den man nachträglich dann mit dem nackerten Finger zeigen kann. Doch dazu muss der alte Rucksack irgendwann abgeschnallt werden, aber der war halt ein Geschenk von der Oma - und die "schnallt" das, todsicher! Nur will man mit ihr nicht deshalb jahrelang herumlallen...

Die reale Konsequenz aus ihren Forderungen kennen auch die Herolde der EU-Gegnerschaft. Deswegen sollten die - im Untersuchungsausschuss noch an der Demontage militärischer Fähigkeiten lustvoll beteiligt - sich (uns) auch nicht in einem Atemzuge mit der Schweiz nennen. Die nimmt sich nämlich militärisch selbst ernst und von dort borgt man sich - als achso "neutraler Schnorrer" - z.B. Flugzeuge aus...

Hier schließt sich der Kreis. In diesem Sinne - schönen Nationalfeiertag...!!
Georg Mader