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Leistungen der Hubschrauberflotte
Grundsätzliches
5.1 Aufgrund der Flugaufschreibungen wertete der RH die Leistungen der Hubschrauberflotte für 1997 bis 1999 dahingehend aus, dass er die einzelnen Flugaufträge und die damit verbundenen Flugzeiten nach folgenden funktionellen Gesichtspunkten (Auftragsarten) zusammenfasste:
  • Militärische Aufgaben (Übungen mit der Truppe bzw. zugehörige Unterstützungsflüge usw.);
  • Ausbildung (Schulung der Piloten, Erhalt der Flugbefähigung usw.);
  • Aufträge für zivile Bedarfsträger (Assistenzleistungen, Rettungshubschrauberdienst usw.);
  • sonstige Aufträge (Öffentlichkeitsarbeit usw.) und
  • Flüge im Rahmen der Materialerhaltung (Werkstattflüge).
5.2 Die vom RH ermittelten Kosten beruhten auf den jährlich vom BMLV verlautbarten Kostensätzen je Flugstunde (ohne Personalaufwand). Diese betrugen für die Verbindungs- und Sanitätshubschrauber 1997 und 1998 rd. 11.600 S und sanken 1999 auf rd. 9.000 S je Stunde. Bei den "leichten Transporthubschraubern" lagen sie 1997 und 1998 -je nach Type - zwischen rd. 17.200 S und rd. 21.000 S, während sie 1999 zwischen rd. 14.200 S und rd. 18.200 S lagen.

Flugleistungen nach Auftragsarten
6 Insgesamt leistete die Hubschrauberflotte 1997 rd. 13.958, 1998 rd. 13.341 und 1999 rd. 14 455 Flugstunden. Diese verteilten sich wie folgt:
1997 1998 1999
Stunden in % Stunden in % Stunden in %
militärische Aufgaben 5.088 36 3.761 28 4.381 30
Ausbildung 4.735 34 4.901 37 5.304 37
Aufträge für zivile Bedarfsträger 2.753 20 3.681 28 3.921 27
sonstige Aufträge 866 6 604 4 482 3
Werkstattflüge 516 4 394 3 367 3
Im Jahr 1998 war gegenüber 1997 ein deutliches Ansteigen des Anteils der Flugleistungen zugunsten ziviler Bedarfsträger festzustellen, während der Anteil an Flugstunden für militärische Aufgaben entsprechend sank. Die Anteile für die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Flugleistungen, die ebenso wie die Werkstattflüge der Sicherheit des Flugbetriebes dienen, änderten sich nur geringfügig. Bei den Flügen für sonstige Zwecke war eine sinkende Tendenz zu verzeichnen.

Flugleistungen für zivile Bedarfsträger
Assistenzleistungen
7.1 Flugleistungen für zivile Bedarfsträger erfolgten hauptsächlich als so genannte "Assistenzleistungen" aufgrund des Wehrgesetzes zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bzw. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes. Anforderungsberechtigt waren die Gebietskörperschaften innerhalb ihres Wirkungsbereiches. Ein Kostenersatz war nicht vorgesehen.

Ein wesentlicher Teil der für Assistenzleistungen erbrachten Flugleistungen entfiel auf die seit 1998 verstärkt wahrgenommene Grenzraumüberwachung mit Hubschraubern. So wurden hiefür 1997 rd.. 1.200 Stunden, 1998 rd.. 2.400 und 1999 rd.. 1.800 Stunden geflogen. Für Flugstunden, Einsatzzulagen und den Erhalt der Stützpunkte fielen Kosten von rd.. 36 Mill.. S (1998) und von rd.. 30 Mill.. S (1999) an. Weitere Assistenzleistungen wurden insbesondere für Katastrophenhilfe, Brandbekämpfung, Lawinenwarnung und -rettung, für die Rettung von Menschen sowie die Bergung von Tierkadavern erbracht. Hiefür fielen in den Jahren 1997 und 1998 jeweils rd.. 700 und 1999 - bedingt durch die besondere Wettersituation - rd. 1.460 Flugstunden an. Flugstunden und Einsatzzulagen verursachten 1997 und 1998 Kosten von mehr als 13 Mill. S jährlich und 1999 rd. 30 Mill. S.

7.2 Der RH anerkannte die Notwendigkeit der Assistenzleistungen schon wegen des damit verbundenen Übungseffektes und insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die jeweils betroffene Region. Auch waren einzelne Assistenzleistungen aufgrund der hiefür erforderlichen Ausstattung nur durch militärische Hubschrauber zu bewältigen. Weiters anerkannte er die Bemühungen des BMLV, den Umfang einzelner Assistenzleistungen, wie z.B. Bergungen von Tierkadavern, einzuschränken.

Angesichts der durch diese Einsätze verursachten Kosten - z.B. betrugen 1999 allein die Flugstundenkosten mehr als 38 Mill. S - empfahl der RH dem BMLV, um eine finanzielle Abgeltung der Leistungen, wie dies auch das Regierungsprogramm 2000 vorsieht, bemüht zu sein. Auch wäre bei einzelnen Anforderungen, wie z.B. den Bergungen von Tierkadavern, auf das Institut der - bei Inanspruchnahme mit Kostenersatz verbundenen - so genannten "Hilfeleistung durch das Bundesheer" zu verweisen. Dies würde einerseits eine mögliche Konkurrenzierung von gewerblichen Betrieben ausschließen und andererseits grundsätzlich die Möglichkeit des Kostenersatzes eröffnen.

Sonstige Flugleistungen
8.1 Weitere Flugleistungen für zivile Bedarfsträger beruhten insbesondere auf Verwaltungsübereinkommen, wie der Rettungshubschrauberdienst für das obere Ennstal. Für Flugstundenkosten und Mehrdienstleistungen fielen hiefür von 1997 bis 1999 rd. 14 Mill. S an, denen Ersatzleistungen durch die Sozialversicherungsträger von rd. 9 Mill. S gegenüberstanden.

Flugleistungen in geringerem Umfang betrafen Vermessungsflüge für andere Bundesdienststellen, für die Personal- und Treibstoffkosten ersetzt wurden, sowie Übungen mit Feuerwehren und Bergrettungsdiensten.

8.2 Der RH empfahl, um eine Anpassung der von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Beiträge an die tatsächlichen Kosten bemüht zu sein. Auch erinnerte er an die 1997 erwogene gesetzliche Regelung (Rettungskostengesetz), in der eine Gebührenleistung durch den Nutznießer überlegt wurde.

8.3 Das BMLV teilte zu diesen Flugleistungen mit, dass es hinsichtlich der Leistungserbringung für zivile Rechtsträger bemüht sei, eine entsprechende finanzielle Abgeltung zu erreichen.

Stützpunkte Schwaz und Klagenfurt
9.1 Das Hubschraubergeschwader auf dem Flugplatz Aigen war auch für den Betrieb der Stützpunkte Schwaz und Klagenfurt verantwortlich. Diese beiden Stützpunkte waren 1970 bzw. 1969 aufgrund von Vereinbarungen mit den Ländern Tirol bzw. Kärnten errichtet worden.

Die vom Stützpunkt Schwaz durchgeführten Flüge (1997 bis 1999 zwischen rd. 300 und 500 Flugstunden) erfolgten 1997 und 1998 zu mehr als der Hälfte und 1999 aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse sogar zu drei Viertel für zivile Bedarfsträger. Lediglich ein Drittel und 1999 nur etwas mehr als ein Zehntel aller Flugleistungen erfolgten für militärische Zwecke.

Die Flugstundenleistungen des Stützpunktes Klagenfurt betrugen von 1997 bis 1999 zwischen rd. 160 und rd. 230 Stunden. Der Anteil der Leistungen für militärische Zwecke sank von rd. 40% (1997) auf rd. 25% (1999).

9.2 Angesichts der geringen militärischen Nutzung der auf diesen Stützpunkten befindlichen Kräfte und der insgesamt geringen Flugstundenleistungen vom Stützpunkt Klagenfurt aus empfahl der RH zu untersuchen, ob ein Dauerbetrieb dieser beiden Stützpunkte aus militärischer Sicht erforderlich ist. Er wies darauf hin, dass allein die Personalkosten jeweils rd. 2 Mill. S jährlich betrugen.

9.3 Laut Stellungnahme der Fliegerdivision müsse auf die Notwendigkeit einer militärischen Infrastruktur für Betriebsdienste im Süden und Westen des Bundesgebietes sowohl für den Einsatz- als auch für den Katastrophenfall Bedacht genommen werden.

Das BMLV teilte mit, dass aus infrastrukturellen Gründen derzeit nicht auf den Stützpunkt Schwaz verzichtet werden könne; die Notwendigkeit des Stützpunktes Klagenfurt werde geprüft. Darüber hinaus bestünden Überlegungen, die Infrastruktur mobil und rasch verlegbar zu gestalten.

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Letzte Aktualisierung: 11.05.2001