Vertrag
von Nizza
 

Vertrag von Nizza

Mit dem Vertrag von Nizza vom Februar 2001 wurde die Möglichkeit eingeführt, die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Umsetzung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunktes zu begründen. Eine derartige verstärkte Zusammenarbeit kann nicht Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.
Die Ermächtigung zur Einleitung einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat nach Stellungnahme der Kommission insbesondere über die Kohärenz dieser verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der EU erteilt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, aber jeder Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Europäische Rat im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss mit der Angelegenheit befasst wird ("Notbremse").

Innerhalb des Rates werden mit Nizza die folgenden neuen ständigen politischen und militärischen Gremien geschaffen:

  1. Ein ständiges Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK) in Brüssel wird aus nationalen Vertretern auf der Ebene der hohen Beamten/Botschafter bestehen. Das PSK wird sich im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Vertrags und unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaft mit allen Aspekten der GASP, einschließlich der ESVP, befassen. Im Falle einer militärischen Krisenbewältigungsoperation wird das PSK unter Aufsicht des Rates die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation wahrnehmen. Zu diesem Zweck werden entsprechende Verfahren festgelegt, damit eine effiziente und rasche Beschlussfassung möglich ist. Das PSK wird ferner dem Militärausschuss Leitlinien an die Hand geben.
  2. Der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) wird sich aus den Stabchefs, die von ihren militärischen Delegierten vertreten werden, zusammensetzen. Der MA wird, soweit erforderlich, auf der Ebene der Stabchefs zusammentreten. Er wird das PSK militärisch beraten und diesem gegenüber Empfehlungen abgeben sowie militärische Leitvorgaben für den Militärstab festlegen. Der Vorsitzende des MA wird an den Tagungen des Rates teilnehmen, wenn Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen zu fassen sind.
  3. Der Militärstab der Europäischen Union (EUMS) innerhalb der Ratsstrukturen wird für die ESVP militärischen Sachverstand und militärische Unterstützung bereitstellen, auch in Bezug auf die Durchführung EU-geführter militärischer Krisenbewältigungsoperationen. Der Militärstab wird sich mit der Frühwarnung, der Lagebeurteilung und der strategischen Planung im Hinblick auf die Ausführung der Petersberg-Aufgaben, einschließlich der Bestimmung der jeweiligen europäischen nationalen und multinationalen Streitkräfte, befassen.

Siehe dazu -> Rechtsvorschriften

Ratifizierung



Der Entwurf des Verfassungsgesetzes wurde am 23. Oktober 2001 vom Österreichischen Nationalrat einstimmig (!) gebilligt, vom Bundesrat am 8. November 2001.
Der Entwurf des Ratifizierungsgesetzes wurde am 21. November 2001 vom Österreichischen Nationalrat einstimmig (!) gebilligt, vom Bundesrat am 6. Dezember 2001.
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich: 14. Dezember 2001.
Sitzungsprotokoll des NR betreffend Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften


Letzte Aktualisierung: 26.07.2002