Der Luftraum Recht & Begriffe |
|||||
Statt dessen hat sich mehrmals erwiesen, dass die im Moskauer Memorandum zum Staatsvertrag zugesagte "immerwährende Neutralität der Art, wie sie von der Schweiz gehandhabt wird" Mittel benötigt um sie durchzusetzen.
Demgemäss wurde auch das "Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs" formuliert:
NeutralitätsgesetzArtikel I(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. (2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Artikel II
|
Um dieses zu gewährleisten wurde die umfassende Landesverteidigung zur Durchsetzung der immerwährenden Neutralität im Artikel 9a des Bundes-Verfassungsgesetzes verankert:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 9aArt. 9a. (1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen. (2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung. (...) |
Was ist nun das sog. Bundesgebiet?
Dazu ein Exzerpt aus: Prof. Dr. Günther Winkler: "Raum und Recht" - Vortrag, gehalten am 25. November 1997 im Europa-Institut der Universität Saarbrücken
"Der rechtliche Luftraum"Begriffsbestimmungen:Staatsgebiet - ist der gesicherte Raum, in dem das staatlich organisierte Volk seine Herrschaft effektiv ausüben kann und über das ihm völkerrechtliche Verfügungsgewalt (= territoriale Souveränität) zusteht. Zu dessen Staatsgebiet im staatsrechtlichen und völkerrechtlichen Sinn gehört zunächst die Erdoberfläche innerhalb der Staatsgrenzen, sodann der Boden unter der Erdoberfläche und der durch einen Staat beherrschbare Luftraum über dem Erdboden. Des weiteren gehören zum Staatsgebiet Schiffe auf Hoher See, Luftfahrzeuge über dem rechtlich begrenzten Luftraum eines anderen Staates oder über der Hohen See, Staatsschiffe überall; schließlich exterritoriale Bereiche diplomatischer Vertretungen und Zollfreigebiete innerhalb der Grenzen eines im allgemeinen geschlossenen Gebietes eines anderen Staates.Gebietshoheit - Zwischen dem Recht auf Ausübung der Gebietshoheit und der Tatsache der Gebietshoheit selbst, muß unterschieden werden, da diese auch rechtswidrig (z.B. Okkupation) ausgeübt werden kann. Hoheitsrecht - Innerhalb seines Staatsgebietes besitzt der Staat Hoheit und kann allein rechtmäßig Staatsgewalt ausüben, sofern seine Gebietshoheit nicht kraft völkerrechtlicher Bestimmungen eingeschränkt ist. Alle im Staatsgebiet befindlichen Personen, Sachen und Rechtsverhältnisse sind der Wirksamkeit seiner Staatsgewalt unterworfen. Völkerrechtlich gilt das Staatsgebiet als unantastbar (territoriale Integrität). Gliederung - die durch die Staatsgrenzen umschlossene, in der Regel zusammengehörende Eroberfläche, einschließlich der Binnengewässer, Exklaven und Besitzungen (z.B. Kolonien); der Luftraum senkrecht über und der Raum unter der Erdoberfläche; die vor der Küste liegenden Gewässer sowie der darüber hinausreichende Festlandsockel. Der Mensch unterliegt sogar auf dem in seinem Eigentum stehenden, jeweiligen Grund und Boden, aber auch auf dem freien Meer, im Luftraum und im Weltraum grundsätzlich der eigentumsähnlichen Souveränität oder Herrschaftsgewalt und der besitzförmigen Hoheitsgewalt des jeweiligen Staates. Der Luftraum - Gemäß dem staatlichem Recht und dem Völkerrecht erstreckt sich die Gebietshoheit der Staaten grundsätzlich auch auf den durch sie beherrschbaren Luftraum über seinem Gebiet. Der Luftraum besteht aus der Atmosphäre, die bis zu einer Höhe von etwa 100 Kilometern den Erdball umgibt, mit der letztlich auch die Anziehungskraft der Erde endet. Überflugsrechte über fremde Staatsgebiete, innerhalb der Reichweite der allgemeinen Flughöhe, bedürfen staatlicher Bewilligung. Sie werden in bilateralen und multilateralen völkerrechtlichen Verträgen add 1) vereinbart. In diesen Verträgen sind unter anderem auch bestimmte Orte als Flughäfen und bestimmte Flugrouten rechtlich festgelegt. Die Lufthoheit der Staaten ist durch ein Notflugrecht von privaten Staatsfremden beschränkt. Für den nichtgewerblichen Luftverkehr gibt es grundsätzlich ein bewilligungspflichtiges Recht des friedlichen Durchflugs. Überflugsrechte europäischer Staaten über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in Erfüllung von Beschlüssen der EU bedürfen keiner Sondergenehmigung. Das gilt auch für Österreich, weil dessen Neutralitätsgesetz durch den Beitritt zur EU in diesen Punkten obsolet geworden ist und weil ihm durch Art 23f B-VG derogiert wurde. Überflugsrechte von staatlichen Organen in Erfüllung von Aufgaben der Vereinten Nationen, insbesondere zum militärischen Einsatz, haben ihre Rechtsgrundlagen gleichfalls in den jeweiligen Mitgliedschaftspflichten der Staaten und in Beschlüssen des Sicherheitsrates gemäß der Satzung der Vereinten Nationen. Staatsflugzeuge genießen volle Immunität. Besondere räumliche Schutzbereiche des internationalen Luftfahrtrechtes sind Luftfahrzeuge, Flugnavigationseinrichtungen, Flughäfen, Flugrouten und Lufträume. Internationale Abkommen regeln den überregionalen Umweltschutz des Luftraums. add 1) Pariser Luftfahrtabkommen aus 1919 und Abkommen von Warschau zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ebenfalls aus 1919, sowie die Vertragswerke von Chicago aus 1944add 2). add 2) Um eine als Folge der Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs erforderlich gewordene Neuorganisation des Internationalen Luftverkehrs vorzubereiten, lud die US-Regierung 52 verbündete und neutrale Staaten 1944 zu einer internationalen Staatenkonferenz nach Chicago ein. Ziel der Konferenz war es, weltumspannend gültige, einheitliche Regeln für die internationale Zivilluftfahrt aufzustellen. Die wichtigsten Ergebnisse der Konferenz waren die Verabschiedung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.1944 und die Gründung der International Civil Aviation Organization (ICAO). Das Abkommen von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt enthält die wichtigsten für einen funktionierenden Internationalen Luftverkehr notwendigen Grundsätze und besitzt mit 183 Vertragsstaaten nahezu universelle Geltung. Art. 1 statuiert das Prinzip der nationalen Lufthoheit. Hiernach beansprucht jeder Staat die Hoheit im Luftraum über seinem Staatsgebiet und den zugehörigen Territorialgewässern. Anstelle der früher vertretenen Ansicht der Luftfreiheit wurde somit die bereits 1919 in der Pariser Luftfahrtkonvention festgelegte Lufthoheitstheorie bestätigt. Ausgehend vom Prinzip der nationalen Lufthoheit wurde in Art. 6 des Chicagoer Abkommens eine Genehmigungspflichtigkeit für jeden Überflug fremden Staatsgebietes festgeschrieben. Eine der Freiheit der Meere entsprechende Freiheit der Luft ist somit völkerrechtlich nicht anerkannt. Das derzeitige Flugsicherungssystem in Europa basiert also auf dem Prinzip der Lufthoheit der einzelnen Staaten, somit liegt auch die Verantwortung derzeit bei den einzelnen Ländernadd 3). add 3) Wegen des stetig steigenden kommerziellen Luftverkehrs und der unterschiedlichen technischen Standards und nationaler Staffelungshandhabung (Abstände), wird wohl (etwa durch die CEATS-Initiative) in Europa versucht, eine staatenübergreifende Flugsicherung aufzubauen - dies ändert aber nichts am lufthoheitlichen Status der jeweiligen Staaten ! |
Rechtliche Beurteilung der Frage, ob und inwieweit eine (verfassungs-)rechtliche Verpflichtung der Republik Österreich, insbesondere des Bundesheeres, zur Sicherstellung einer Luftraumüberwachung und -verteidigung mit strahlgetriebenen Militärluftfahrzeugen ableitbar istI. Völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich zur Sicherstellung einer adäquaten militärischen Luftraumüberwachung und -verteidigungZunächst ist aus völkerrechtlicher Sicht allgemein auszuführen: Für das Ent- oder Bestehen eines souveränen Staates ist das Vorhandensein dreier Elemente notwendig (sog. "Drei-Elemente Lehre", vgl Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3 § 380): Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Unter Staatsgebiet ist der gesicherte Raum zu verstehen, in dem das staatlich organisierte Volk seine Herrschaft effektiv ausüben kann und über das ihm die völkerrechtliche Verfügungsgewalt zusteht. Das Staatsgebiet umfasst nicht nur die Erdoberfläche, sondern insbesondere auch den Luftraum als integrierenden Bestandteil des staatlichen Hoheitsgebietes (vgl Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts3 RZ 716). Unter souveräner Staatsgewalt ("Souveränität") versteht man die (aus dem Völkerrecht herrührende) ausschließliche Befugnis eines Staates, sein nationales Recht nicht nur zu setzen, sondern dieses - erforderlichenfalls mit staatlichen Zwangsmitteln - auch durchzusetzen (sog. "staatliches Gewaltmonopol"). Nimmt sich ein Staat die adäquaten Mittel zur Kontrolle seines Staatsgebietes oder zur Ausübung der Staatsgewalt, stellt sich der Staat (auch) aus völkerrechtlicher Sicht selbst in Frage. Die Wahrung der Lufthoheit dient somit der (völker)rechtlich gebotenen Sicherstellung der Ausübung souveräner Staatsgewalt im Luftraum als integrierenden Bestandteil des staatlichen Hoheitsgebietes und damit insbesondere auch den eingangs dargestellten völkerrechtlichen Pflichten. Daraus folgt, daß somit schon auf Grund des Völkerrechtes zur Gewährleistung der souveränen Staatsgewalt der Republik Österreich im staatlichen Luftraum (Wahrung der Lufthoheit) auch dementsprechende Mittel (d.s. insbesondere strahlgetriebene Militärluftfahrzeuge für Zwecke der Luftraumüberwachung und -verteidigung) geboten sind.II. Europarechtlich bedingte Aufgabe zur Überwachung der Bundesgrenze aus der Luft auf Grund der "Schengen-Übereinkommen"Auch in den Normen des sog. "Schengen-Besitzstandes" - im Speziellen in den Artikeln 3 ff des "Übereinkommen[s] zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen (Schengen II)", das u.a. auch von Österreich ratifiziert und im BGBl III Nr. 90/1997 kundgemacht wurde, finden sich Bestimmungen, die die Frage der Notwendigkeit einer Ausstattung des österreichischen Bundesheeres mit adäquaten Mitteln der Überwachung der "EU-Außengrenze" Österreichs berühren. Hiezu ist im Einzelnen zu bemerken: Artikel 3 Abs. 1 von "Schengen II" setzt fest, daß Außengrenzen grundsätzlich nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrstunden überschritten werden dürfen. "Außengrenzen" werden in Artikel 1 als "die Land - und Seegrenzen sowie Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind" definiert. Eine "Grenzübertrittstelle" im Sinne von Schengen II ist "ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassener Übergang". In Artikel 3 Abs. 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und der festgesetzten Verkehrsstunden mit Sanktionen zu belegen. Artikel 6 Abs. 3 legt zusätzlich fest, daß die zuständigen Behörden einerseits die Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen sowie andererseits die Grenzübergangsstellen außerhalb der für sie festgesetzten Verkehrstunden durch Streifen überwachen. Diese Überwachung ist in einer Weise durchzuführen, daß kein Anreiz für eine Umgehung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entsteht. Da "Schengen II" in die Definition von Außengrenzen Luft(raum)grenzen nicht miteinschließt (stattdessen wird auf Flughäfen abgestellt) ist aus den zitierten Vorschriften keine unmittelbare Verpflichtung der Republik Österreich als "Schengenland" zur Überwachung des Luftraumes und damit der Luftraumgrenzen ableitbar. Allerdings hat die Republik Österreich dafür Sorge zu tragen, daß seine Landes(außen)grenzen im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 überwacht werden können. Nachdem die Durchführung der Überwachung bestimmter Abschnitte der Außengrenzen im Sinne von Schengen II im Rahmen von Assistenzleistungen teilweise dem österreichischen Bundesheer übertragen wurden, kann auch vom Erfordernis ausgegangen werden, das österreichische Bundesheer mit adäquaten Mitteln der luftunterstützten Grenzüberwachung auszustatten. Welche Mittel (Militärluftfahrzeugarten) im speziellen Fall hiefür als adäquat anzusehen wären, ist allerdings keine Rechtsfrage und kann daher von ho. Seite nicht beantwortet werden.III. (verfassungs-)rechtliche Aufgaben und Befugnisse zur militärischen Überwachung und Verteidigung der Lufthoheit der Republik Österreich1. Rechtslage nach dem Bundes-Verfassungsgesetz (B -VG)Mit Art. 9a B-VG wurden im Jahre 1975 die Grundsätze der umfassenden Landesverteidigung in den Verfassungsrang erhoben und mit einer am selben Tag wie die betreffende B-VG Novelle vom Parlament beschlossenen "Verteidigungsdoktrin" verbunden. Diese Verteidigungsdoktrin ist als authentische Interpretation des genannten Art. 9a B-VG anzusehen und in Form einer parlamentarischen Entschließung an die Bundesregierung gerichtet. Darin sind die Grundsätze der umfassenden Landesverteidigung, insbesondere die für die "militärische Landesverteidigung" geltenden Grundsätze erläutert bzw. deren Aufgaben näher bestimmt. Zur betreffenden Frage ist - unter dem hier maßgeblichen Aspekt der militärischen Luftraumüberwachung zur Wahrung der Lufthoheit - der "Verteidigungsdoktrin 1975", 643 BlgNR, XIII.GP., zu entnehmen: "Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung ...... Die Streitkräfte des Bundesheeres...... sind so zu gliedern, daß auch im Frieden sofort einsatzfähige Verbände in angemessener Stärke verfügbar sind. Dazu gehören auch die erforderlichen Fliegerverbände sowie Einrichtungen für eine Luftraumüberwachung und ein technisches Luftaufklärungs- und Fliegerleitsystem....die den Aufgaben der Verteidigung und des Neutralitätsschutzes entsprechen;........". In der Verteidigungsdoktrin hat daher der Nationalrat als das gesetzgebende Organ der Republik Österreich gegenüber der Bundesregierung - insbesondere auch gegenüber dem für die militärische Landesverteidigung zuständigen Bundesminister - die (verfassungs-)gesetzlich verankerte Aufgabe klargestellt, im Rahmen der "im Frieden sofort einsatzfähigen Verbände" auch "die erforderlichen Fliegerverbände bereitzuhalten, die den Aufgaben der Verteidigung und des Neutralitätsschutzes entsprechen". 2. Rechtslage auf Gesetzesstufe nach dem Militärbefugnisgesetz (MBG)
und dem Luftfahrtgesetz (LFG)
IV. Rechtliche SchlussfolgerungenEinerseits auf Grund der aufgezeigten völkerrechtlichen Situation, andererseits aber auch auf Grund der (verfassungs-)gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres zur Sicherstellung einer entsprechenden Überwachung und Verteidigung der Lufthoheit der Republik Österreich, ist es daher eine Selbstverständlichkeit, daß die zu deren gesetzeskonformer Erfüllung vorgesehenen "erforderlichen Fliegerverbände" aus strahlgetriebenen Militärluftfahrzeugen bestehen müssen, die dem adäquaten internationalen Stand der Militärluftfahrttechnik entsprechen. Andernfalls können nämlich diese Aufgaben nicht (ausreichend) erfüllt werden. Wie bereits dargelegt wurde, ist auf Grund der oa. Rechtslage - neben den aufgezeigten völkerrechtlichen Pflichten - auch von einem dementsprechenden (verfassungs)gesetzlichen Auftrag auszugehen. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß nicht nur eine völkerrechtliche Verpflichtung der Republik Österreich, sondern - im Bereich deren innerstaatlichen Rechtsordnung - insbesondere auch eine dementsprechende (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung der Bundesregierung bzw. des Bundesministers für Landesverteidigung der Republik Österreich besteht, "die erforderlichen Fliegerverbände", d.h. eine ausreichende Anzahl von strahlgetriebenen Militärluftfahrzeugen, zur Luftraumüberwachung und -verteidigung sicherzustellen, die dem hiefür notwendigen Stand der Militärluftfahrttechnik entsprechen. |